Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

  1. Der Personaldienstleister CONNECT überlässt Ihnen als Kundenunternehmen seinen Mitarbeiter im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung zur Durchführung von Arbeiten entsprechend den vertraglichen Absprachen.

  1. Das Kundenunternehmen informiert CONNECT über die Branchenzugehörigkeit seines Unternehmens und über Inhalte von Betriebsvereinbarungen, die den Einsatz von Mitarbeitern von Personaldienstleistern im Kundenunternehmen regeln.

  1. Durch diesen Vertrag werden keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kundenunternehmen und dem Mitarbeiter von CONNECT begründet. Ein Arbeitsvertrag besteht lediglich zwischen CONNECT und seinem Mitarbeiter. Das Kundenunternehmen hat ausschließlich hinsichtlich der Arbeitsausführungen Weisungsbefugnis gegenüber dem Mitarbeiter von CONNECT. Die Vertragspartner sind sich einig, dass das Kundenunternehmen die ihm überlassenen Arbeitnehmer nicht seinerseits an einen Dritten verleiht (unzulässiger Kettenverleih). Sollte das Kundenunternehmen dieser Vereinbarung nicht nachkommen, so kann CONNECT hierfür nicht in Haftung genommen werden. Der Einsatz im Rahmen eines zwischen dem Kundenunternehmen und einem Dritten abgeschlossenen Dienst- oder Werkvertrages bleibt von dieser Vereinbarung unberührt.

  1. CONNECT erfüllt alle Arbeitgeberpflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern und dem Finanzamt.

  1. CONNECT erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die mit den beim Kundenunternehmen eingesetzten Arbeitnehmern abgeschlossen wurden, das iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird. CONNECT stellt dadurch sicher, dass der in § 9 Nr. 2 AÜG normierte Gleichbehandlungsgrundsatz abgewendet wird.

  1. Das Kundenunternehmen verpflichtet sich, vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Mitarbeiter der Zeitarbeit in den letzten 6 Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Kundenunternehmen selbst oder einem mit dem Kundenunternehmen konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist. Trifft das zu, so teilt das Kundenunternehmen dies CONNECT unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal Treatment) sodann Gelegenheit, zu entscheiden, ob die Überlassung wie geplant durchgeführt werden soll und ggf. die Überlassungsverträge anzupassen.

  1. CONNECT wählt den Mitarbeiter sorgfältig aus und prüft dessen allgemeine Qualifikation und Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Tätigkeit vor Abschluss des Vertrages. CONNECT verschafft dem Kundenunternehmen sodann lediglich die Dienste des Mitarbeiters. Das Kundenunternehmen verpflichtet sich hingegen, den Mitarbeiter nur entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen einzusetzen, in die Arbeiten einzuweisen und die Arbeiten des Mitarbeiters laufend zu überwachen. Das Kundenunternehmen hat umgehend die Eignung des Mitarbeiters zu prüfen und etwaige Beanstandungen unverzüglich CONNECT mitzuteilen. In Anbetracht dessen, dass der entsandte Mitarbeiter unter der Leitung und Aufsicht des Kundenunternehmens seine Tätigkeit ausübt, haftet CONNECT nicht für die Ausführung dieser Arbeiten und nicht für Schäden, die der Mitarbeiter in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht. Die Haftung von CONNECT ist grundsätzlich auf die vorsätzliche und grob fahrlässige Verursachung von Schäden beschränkt. CONNECT haftet auch nur für unmittelbar verursachte Schäden, nicht für mittelbare Schäden und nicht für Folgeschäden sowie nicht für Vermögensschäden, soweit sie nicht von der Vermögenshaftpflichtversicherung von CONNECT übernommen werden. Auch eine Haftung bei mangelhafter Arbeitsleistung des Mitarbeiters beschränkt sich nur auf Nachbesserung der mangelhaften Arbeit. Von etwaigen Schadensersatzansprüchen dritter Personen im Zusammenhang mit der Ausführung oder Verrichtung von Tätigkeiten durch den Mitarbeiter stellt das Kundenunternehmen CONNECT frei. CONNECT haftet in jedem Fall nicht für Schäden, die sein Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte, aber auch nicht für derartige Schäden, die sein Mitarbeiter in Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Steuern von Kraftfahrzeugen jeder Art verursachte.

  1. Das Kundenunternehmen ist verpflichtet, den Mitarbeiter sachgemäß in die Sicherheitsbestimmungen seines Betriebes einzuweisen, zu überwachen und alle Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Die als Anlage zum Arbeitnehmerüberlassungsvertrag beigefügte Arbeitsschutzvereinbarung ist Vertragsbestandteil. Die Tätigkeit des Mitarbeiters bei dem Kundenunternehmen unterliegt den für den Betrieb des Kundenunternehmens geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Kundenunternehmen, unbeschadet der Pflichten von CONNECT. Insbesondere hat das Kundenunternehmen den Mitarbeiter vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten und bei der Ausführung seiner Arbeiten zu kontrollieren und zu überwachen. Das Kundenunternehmen hat CONNECT und seinen Mitarbeiter zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten. Das Kundenunternehmen hat sich über die maßgeblichen Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften zu informieren. Es ist grundsätzlich verpflichtet, erforderliche Arbeitsschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Der Mitarbeiter wird durch den Personaldienstleister bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft versichert, der das Kundenunternehmen eventuelle Arbeitsunfälle anhand einer Unfallanzeige unverzüglich mitzuteilen hat. Eine Kopie hiervon ist sowohl dem Personaldienstleister als auch der für den Betrieb des Kundenunternehmens zuständigen Berufsgenossenschaft zur Verfügung zu stellen.

  1. Der Mitarbeiter führt Tätigkeitsnachweise, die vom Kundenunternehmen abzuzeichnen sind.

  1. Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Dauer des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Arbeitnehmer von CONNECT ein Arbeitsverhältnis eingeht. Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung, höchstens aber 12 Monate nach Beginn der Überlassung, mit dem Zeitarbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis eingeht. Eine Vermittlung liegt ebenfalls vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber durch CONNECT ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht. Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages.
    Der Auftraggeber ist verpflichtet, CONNECT mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist das zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt. Bei Unterbrechungen in der Überlassung ist der Beginn der letzten Überlassung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Die Vermittlungsprovision ist zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Provision ist zahlbar 14 Tage nach Eingang der Rechnung.

  1. Die vereinbarten Stundensätze, der Aufwendungsersatz sowie die Zuschläge für Überstunden und für Sonn-/Feiertagsarbeit sind grundsätzlich Nettobeträge. Hinzu kommt die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Rechnungen von CONNECT werden in der Regel zweimal monatlich mit einem Durchschlag der Tätigkeitsnachweise oder dem Ausdruck der Arbeitszeiten aus dem Webportal an das Kundenunternehmen gesandt. Die Rechnungen sind nach Erhalt jeweils sofort und ohne Abzug zahlbar. Der Mitarbeiter ist nicht zum Inkasso berechtigt.

  1. Sofern keine Vertragsdauer bei Auftragserteilung festgelegt ist, gilt eine Kündigungsfrist von 2 Arbeitstagen für die Kündigung dieses Vertrages als vereinbart.

  1. Der Mitarbeiter von CONNECT wird im Rahmen eines Streikaufrufs einer Mitgliedsgewerkschaft der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ordnungsgemäß bestreikt werden. Das Kundenunternehmen stellt sicher, dass keine Mitarbeiter der Zeitarbeit eingesetzt werden. CONNECT ist nicht verpflichtet, Arbeitnehmer zu überlassen. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme in dem bestreikten Betrieb oder Betriebsteil eingesetzt wurden. Das Kundenunternehmen informiert CONNECT unverzüglich über einen laufenden oder geplanten Streik.

  1. Jedwede Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen des Vertrages.

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages, der allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile hiervon unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ungültige Bestimmung ist im Sinne der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine gültige Regelung zu ersetzen, mit der der wirtschaftliche Zweck der ungültigen Bestimmung in bestmöglicher Weise erreicht wird.

  1. Erfüllungsort und Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Karlsruhe.

Soweit bei der Bezeichnung von Personen die männliche Form verwendet wird, schließt diese Bezeichnung die anderen Geschlechter ausdrücklich mit ein.

(Stand: 08/2019)

Hauptsitz Karlsruhe

Moltkestraße 63
76133 Karlsruhe

0721 / 98 58 2-0

Filiale Bad Herrenalb

Kurpromenade 7
76332 Bad Herrenalb

07083 / 93 59 371